Sie – Wir – Gemeinsam für die Kinder und Jugendlichen und ihre Familien

Zusammen setzen wir uns jeden Tag für die Gesundheit, das Wohl und die Anliegen der uns anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
Wir freuen uns über Ihre Mitarbeit!

Sämtliche Unterlagen können auch elektronisch an uns übermittelt werden (info.hr@kispisg.ch). Bitte beachten Sie hierbei, dass Emails von mehr als 9 MB nicht empfangen werden können und schicken Sie die Unterlagen bei Überschreitung dieses Volumens gestaffelt.

Gerne stehen wir Ihnen für Fragen zur Verfügung:
Tel. 071 243 76 71

Unterlagen zum Arbeitsverhältnis

Zwecks frühzeitiger Vorbereitung aller administrativen Schritte bitten wir Sie, das Personalblatt auszufüllen und zusammen mit erwähnten Unterlagen an uns zurückzusenden. Sofern Sie sich online bei uns beworben haben, bitten wir Sie, das Personalstammdatenblatt alternativ dazu in Ihrem Bewerbercockpit (https://recruitingapp-2979.umantis.com/SelfService / Benutzername = Emailadresse) auszufüllen und uns die im Mail erwähnten Unterlagen zukommen zu lassen. 

Individuelle, medizinische Daten werden bei allen Mitarbeitenden einmalig erfasst. Bitte füllen Sie den Gesundheits-Fragebogen aus und senden sie ihn mit den benötigten Unterlagen ans Human Resources oder direkt an Frau Karin Ammann-Loher, Assistentin Personalärztlicher Dienst, (Karin.Ammann-Loher@kispisg.ch) zurück.

Für Mitarbeitende besteht eine Lohnausfallversicherung bei Krankheit. Davon ausgenommen sind Auszubildende EFZ, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Studentinnen und Studenten, hier übernimmt die SOKS die Kosten der Lohnfortzahlung analog der Leistungen der Krankentaggeldversicherung. 

Im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind zudem alle Mitarbeitenden obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Mitarbeitende mit einer Teilzeitanstellung von weniger als acht Stunden pro Woche sind gegen die Folgen von Nichtberufsunfall nicht versichert. 

Unfall- und Krankentaggeldversicherung der Stiftung Ostschweizer Kinderspital ist die AXA Winterthur.

Im folgenden Merkblatt sind die Voraussetzungen und Leistungen der Unfallversicherung kurz zusammengefasst. Gerne möchten wir Sie in diesem Zusammenhang auch auf die günstige Möglichkeit der Unfall-Zusatzversicherung (Pflege in der Privatabteilung) hinweisen. Eine Anmeldung für die Zusatzversicherung ist durch Rücksendung des Anmeldetalons ab einer Anstellungsdauer von drei Monaten möglich.

BVG-versichert werden Mitarbeitende sofern sie

  • das 17. Altersjahr vollendet haben, am darauffolgenden 1. Januar;
  • weder eine AHV-Altersrente noch eine ganze IV-Rente beziehen;
  • einen Jahreslohn erzielen, der 75% des Höchstbetrags der AHV-Altersrente übersteigt.

Ausgenommen sind Mitarbeitende

  • deren Arbeitsvertrag auf höchstens 3 Monate befristet ist. Wird ein solches Arbeitsverhältnis verlängert, so beginnt das Versicherungsverhältnis im Zeitpunkt, in dem die Verlängerung vereinbart wurde. 
  • die im Sinne der IV zu mindestens 70% invalid sind.
  • die nach Art.26a BVG bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung provisorisch weiterversichert sind.

Wir bitten Mitarbeitende, welche die Anforderungen für einen Pensionskasseneintritt erfüllen, das entsprechende Eintrittsformular einzureichen bzw. das Merkblatt frühzeitig weiterzuleiten. Genaue Informationen dazu finden Sie im Begleitschreiben zum Arbeitsvertrag.

Weitere Informationen zur Pensionskasse finden Sie auf der jeweiligen Homepage:

Gerne möchten wir Sie auf diesem Wege auch auf die aktualisierten Datenschutzerklärungen der Providus und VSAO per 01.09.2023 hinweisen: 

Mitarbeiterfotos werden für die Erstellung des Mitarbeiterausweises sowie für weitere interne Zwecke wie z.B. Outlook und Skype verwendet.

In der Regel wird am ersten Arbeitstag durch die Vorgesetzte Person ein Fototermin beim Human Resources vereinbart. Alternativ dazu können Sie uns auch ein Foto gemäss nachfolgender Richtlinie zukommen lassen.

Wir bitten Sie, das Formular «Einwilligungserklärung für die Anfertigung und Veröffentlichung von Bild-, Ton- und/oder Filmaufnahmen» ausgefüllt und unterzeichnet an uns zurückzusenden. Mit «Ja» Anzukreuzen ist insbesondere Punkt 1, damit Fotos auf dem Mitarbeiterausweis, im internen Telefonbuch, im Outlook / Skype sowie im Intranet und allenfalls auch auf den Fotowänden publiziert werden können. Sie dürfen auch gerne alle Kreuze bei «Ja» setzen für allfällige externe Publikationen. Hierzu können wir bestätigen, dass diese vor Herausgabe immer vorgängig mit Ihnen abgesprochen würden.

Für jedes Kind darf nur eine Familienzulage derselben Art ausgerichtet werden (Verbot des Doppelbezugs). Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen, liegt eine Anspruchskonkurrenz vor. Arbeiten zwei für das gleiche Kind zulagenberechtigte Personen je in verschiedenen Kantonen und liegen die Leistungen des Bezugskantons tiefer als diejenigen im anderen Kanton, so wird die Differenz vergütet.

Die Anmeldung der Familienzulagen ist ans Human Resources zu richten, eine Auszahlung erfolgt erst nach Vorlage des Zulagenentscheids durch die Ausgleichskasse.

Weitere Informationen zu den Familienzulagen finden Sie unter https://www.svasg.ch/produkte/fam/ und auf dem folgenden Merkblatt.

Es gelten die Richtlinien gemäss Parkplatzreglement. Mitarbeitende, die innerhalb des Sperr-Rayons wohnen, erhalten grundsätzlich keine Parkbewilligung.

Der Antrag ist direkt an die Technik (info.adm-technik@kispisg.ch) zu richten.

Für ärztliches Fachpersonal

Wer in der Schweiz eine Stelle antreten will, muss sich zwingend vor der Aufnahme der Tätigkeit im Medizinalberuferegister MedReg eintragen lassen. 

Durch Registrierung im MedReg erhalten Sie die GLN. Da diese zwingend notwendig ist für den Erhalt der kantonalen ärztlichen Berufsausübungsbewilligung (siehe folgenden Abschnitt) und die Bearbeitung mehrere Wochen bis Monate dauern kann, ist die Registrierung im MedReg möglichst frühzeitig vorzunehmen!

Hier finden Sie das Register MedReg um zu prüfen, ob Sie bereits registriert sind. Auf dem folgenden Merkblatt und der Seite Registrierung der Diplome und Spracheintrag finden Sie weitere Informationen zur Registrierung im MedReg.

Gemäss Art. 34 des Bundesgesetztes über die universitären Medizinalberufe (MedBG) bedarf es für die Ausübung eines universitären Medizinalberufes in eigener fachlicher Verantwortung der Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Medizinalberuf ausgeübt wird.

Ärztinnen und Ärzte, die ihre Tätigkeit im OKS aufnehmen, haben die Berufsausübungsbewilligung BAB mit dem regulären Gesuchsformular direkt beim Gesundheitsdepartement St. Gallen zu beantragen. Angaben zum Ausfüllen des Gesuchs finden Sie auf dem folgenden Merkblatt. Die Bearbeitung dauert mehrere Wochen, nicht vollständig eingereichte Gesuche können nicht geprüft werden, was zu einer Verzögerung führt. Die Tätigkeit am OKS darf erst nach Erhalt der Berufsausübungsbewilligung (BAB) aufgenommen werden!

Gemäss Art. 5 der Verordnung über den Betrieb privater Einrichtungen der Gesundheitspflege des Kantons St. Gallen bedarf das Ostschweizer Kinderspital keiner Assistenzbewilligung für Assistenz- und Oberassistenzärzte. Somit müssen diese Personengruppen nichts unternehmen.

Weitere Angaben zur Berufsausübungsbewilligung des Kantons St. Gallen finden Sie hier: Kanton SG | Bewilligungen Medizinalberufe.

Ärztinnen und Ärzte, die ihre ambulanten Leistungen zu Lasten der Sozialversicherungen mit dem TARMED abrechnen, benötigen dafür bestimmte qualitative Dignitäten. Damit ist die fachliche Qualifikation gemeint, konkret die in der Weiterbildungsordnung geregelten Facharzttitel, Schwerpunkte und Fähigkeitsausweise. Die vertragliche Grundlage dazu bildet das Dignitätskonzept von TARMED Suisse.

Mit Ihrem Stellenantritt stellen Ihre Dignitätsdatenbank dem Ostschweizer Kinderspital zur Verfügung und sind verpflichtet, diese mit den neu erworbenen Leistungsberechtigungen fortlaufend zu aktualisieren. Ihr persönliches Dignitätsprofil können Sie jederzeit auf myFMH einsehen. Dazu ist eine einmalige Registrierung notwendig. Eine Mitgliedschaft beim Berufsverband FMH erleichtert die Registrierung, ist aber nicht zwingend notwendig.

Auf der Seite www.fmh.ch/ und im folgenden Merkblatt finden Sie weitere Informationen zu TARMED, einer Mitgliedschaft beim Berufsverband FMH  und myFMH.

Für Mitarbeitende aus dem Ausland

Für Angehörige der EU-27/EFTA welche in der Schweiz eine unselbständige Erwerbstätigkeit (Angestelltenverhältnis) ausüben, werden verschiedene Arten von Ausländerbewilligungen ausgestellt. Eine Bewilligungspflicht besteht, sofern der Aufenthalt zur Ausübung der Erwerbstätigkeit länger als 90 Tage im Kalenderjahr dauert.

Informationen dazu finden Sie im folgenden Merkblatt, im Begleitschreiben zum Arbeitsvertrag oder auf den folgenden Internetseiten:

Quellensteuerpflichtig sind Grenzgänger und ausländische Arbeitnehmende mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, sofern sie keine Niederlassungsbewilligung C haben und nicht mit einer Person mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung C verheiratet sind. Als Arbeitgeber sind wir verpflichtet, die Quellensteuer direkt vom Einkommen abzuziehen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten der entsprechenden Kantone, z.B.

Wir bitten Sie, das Anmeldeformular, welches Sie ca. 2 Monate vor Stellenantritt von uns erhalten, zu ergänzen und uns unterzeichnet zu retournieren.