Personalrechtliche Informationen zu COVID-19

Das Coronavirus versetzt uns in eine ausserordentliche Lage und beschäftigt uns alle. Wir haben für Sie die wichtigsten personalrechtlichen Fragen und Antworten zusammengetragen. Allgemeine Informationen in Bezug auf den Coronavirus finden Sie auf der Internetseite des Bundesamts für Gesundheit.

Allgemeine Informationen OKS

Cafeteria und Pausen
Die üblichen Zusammenkünfte beim Znüni oder Zvieri sind gestaffelt und mit entsprechender Distanz zu beziehen. Es wird um eine Essenszeit in der Cafeteria von maximal 30 Minuten gebeten, die Maske soll  vor und nach dem Essen aufgesetzt bleiben/werden. Die Bestuhlung wurde ausgedünnt und es dürfen keine weiteren Stühle dazugestellt werden, damit die Abstands-Regeln eingehalten werden können. 

SwissCovid Tracing App
Zur Vermeidung von Fehlalarmierungen wird empfohlen, während der Arbeit im Spital auf die Aktivierung der offiziellen SwissCovid Tracing App zu verzichten.

Fragen zu Erkrankungen

Um die Sicherheit der Mitarbeitenden weiterhin zu optimieren, bitten wir um Ihre Mithilfe. Geben Sie dem HR im Umfeld einer Erkrankung von COVID-19 oder bei Verdacht darauf an, ob Sie in Quarantäne sind bzw. ob ein positives Testergebnis vorliegt.

Falls Sie aufgrund der Krankheit nicht zur Arbeit kommen können, sind umgehend die vorgesetzte Person und der Personalärztliche Dienst/Infektiologie info.stopcovid@kispisg.ch zu informieren (sofern die Testung nicht intern erfolgte). Die Einreichung eines Arztzeugnisses ist zwingende Voraussetzung, ausgestellt wird dieses durch die jeweilige Teststelle (bei Testung intern erfolgt die Ausstellung durch den Personalärztlichen Dienst). 

Bei einer Coronavirus-Erkrankung kann es sich um eine Berufskrankheit handeln (gilt für Mitarbeitende mit direktem Patientenkontakt). In diesem Falle würde die  Unfallversicherung die Kosten für Ihre medizinische Behandlung und den Erwerbsausfall übernehmen. Wir bitten Sie in diesem Fall, zusätzlich das Human Resources (info.humanresources@kispisg.ch / Tel. 071 243 76 71) zu informieren. Zum Schutz von Mitarbeitenden und Patienten sowie zur korrekten Abrechnung bitten wir Sie ausnahmsweise um Mitteilung der Diagnose.

Im Falle einer betrieblichen Notwendigkeit können erkrankte Mitarbeitende, die mindestens 48 Stunden symptomfrei sind, ausnahmsweise vorzeitig an den Arbeitsplatz zurückkehren. Die Beurteilung erfolgt durch den Personalärztlichen Dienst/Infektiologie (medizinische Beurteilung) in Absprache mit der jeweiligen vorgesetzten Stelle (betriebliche Notwendigkeit). Es ist zwingend eine korrigierte ärztliche Bescheinigung durch den Personalärztlichen Dienst/Infektiologie auszustellen. 

Ja. Falls Sie aufgrund einer Krankheit nicht zur Arbeit kommen können, ist umgehend die vorgesetzte Person zu informieren (bitte beachten Sie die Sonderregelung bei einer COVID-19-Erkranung.

Dauert die Krankheit länger als drei Tage ist gemäss Personalreglement (Art. 4.6.1.) ein Arztzeugnis einzureichen. Die Abwesenheit ist im Polypoint als „Krank“ zu planen.

Fragen zu Risikogruppen

Mitarbeitende, die zur definierten Risikogruppe gemäss BAG gehören, sind nach Möglichkeit im Homeoffice einzusetzen. 

Ist eine Tätigkeit in Ihrem eigentlichen Aufgabenbereich im Homeoffice nicht möglich, kann Ihnen eine gleichwertige Ersatzarbeit zugewiesen werden, die von zu Hause aus erledigt werden kann. Ist aus betrieblichen Gründen eine Präsenz vor Ort unabdingbar, werden Sie unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben (Mindestabstand einhalten bzw. wo dies nicht möglich ist unter angemessenen Schutzmassnahmen) in Ihrer angestammten Tätigkeit vor Ort beschäftigt. Ist es nicht möglich, Mitarbeitende gemäss Art. 27a der Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus COVID 19 zu beschäftigen, sind sie unter Lohnfortzahlung freizustellen.

Basierend auf den Vorgaben von BAG bzw. der Schweizerischen Gesellschaft für Gynäkologie sind aktuelle Empfehlungen zu Schwangerschaft und Arbeit im Spital auf der Swissnoso-Website publiziert worden. 

Schwangere Mitarbeiterinnen können demzufolge unter Umsetzung der etablierten Massnahmen weiterarbeiten (Abstand; Tragen einer Maske, wenn Abstand nicht eingehalten werden kann), jedoch sollen sie keine Patientinnen und Patienten mit bestätigter COVID-Diagnose betreuen und nicht in COVID-Stationen eingesetzt werden. Obwohl das Ansteckungsrisiko durch Kinder deutlich geringer ist, als dies bei Erwachsenen COVID-19-Patientinnen und Patienten der Fall ist, sollen Patientinnen und Patienten mit COVID-19-Diagnose nicht durch schwangeres Personal betreut werden. Dies gilt natürlich nicht nur für medizinisches, sondern auch für paramedizinisches Personal (z.B. Physio-) und andere Mitarbeiterinnen (Reinigung, usw).

Sie können sich - analog zu Personen mit anderen Risikofaktoren - bei Unsicherheit an Ihre Vorge-setzten oder ans Human Resources wenden. Diese werden bei Bedarf eine entsprechende Beratung durch den personalärztlichen Dienst veranlassen. 

Fragen zu Homeoffice und Kinderbetreuung

Die Homeoffice-Pflicht wird aufgehoben und individuelle Regelungen können wie vor der Corona-Zeit zwischen Mitarbeitenden und Vorgesetzten vereinbart werden.

Für die konkrete Umsetzung ist die/der Vorgesetzte verantwortlich. Die Erreichbarkeit ist sicherzustellen. Die tägliche Sollarbeitszeit gilt unverändert gegenüber der Tätigkeit vor Ort. Die Planung im Polypoint hat übers Icon „Homeoffice“ zu erfolgen. Es gelten die Bestimmungen gemäss Reglement für die Arbeit im Homeoffice.

Bis zum 8. Mai 2020 wurde die Kinderbetreuung durchs OKS organisiert. Mit der Wiedereröffnung der Schulen, wurde dieses Angebot beendet. Seit dem 11. Mai 2020 haben Eltern mit Kindern unter 12 Jahren, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, weil die Fremdbetreuung der Kinder nicht mehr gewährleistet ist, Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung, sofern der Betreuungsbedarf auf eine Massnahme zur Bekämpfung des Coronavirus zurückzuführen ist (Schliessung von Schulen/ Krippen, Betreuung durch Grosseltern bzw. andere besonders gefährdete Person nicht mehr möglich). Die Abwesenheit ist im Polypoint als „Bezahlte Absenz“ (Symbol BA) zu planen. Die Abteilung Human Resources ist zu informieren, damit die Corona Erwerbsersatzentschädigung angemeldet werden kann.

Fragen zu Ferien, Überstunden und Minusstunden

Grundsätzlich sind geplante Ferien zu beziehen. Die vorgesetzte Person entscheidet im Einzelfall darüber, ob die Ferien ganz oder teilweise verschoben werden können. Dasselbe gilt im Falle eines unbezahlten Urlaubs. Vorgesetzte haben zusätzlich die Möglichkeit, den Bezug von Ferienrestguthaben aus dem Vorjahr anzuordnen.

Bei dringlichem betrieblichem Bedürfnis behält sich das OKS vor, bereits geplante Ferien kurzfristig zu verschieben. Um den Betrieb aufrecht zu erhalten, behalten wir uns zudem vor, in Notfällen einen vorzeitigen Ferienabbruch anzuordnen.

Bei betrieblicher Notwendigkeit kann der Abbau von Überstunden sowie von Ferienguthaben aus dem Vorjahr durch die vorgesetzte Person angeordnet werden.

Mitarbeitenden kann vorübergehend zumutbare Arbeit übertragen werden, die nicht zum eigentlichen Aufgabengebiet gehört.

In zumutbarem Rahmen können zudem Mehrstunden angeordnet werden.

Sofern die betriebliche Organisation nicht anders aufrechterhalten werden kann, kann eine Aufhebung von Ferienbezug, unbezahltem Urlaub oder Überstundenkompensation erlassen werden, zudem können Schichtarbeit oder andere Arbeitszeitmodelle angeordnet werden.

Im Sinne einer durch die Spitalleitung ausgelösten besonderen Lage können Mitarbeitende kurzfristig für Einsätze aufgeboten werden.

Um den administrativen Aufwand möglichst gering zu halten, wird auf die temporäre Anpassung des Beschäftigungsgrads verzichtet. und stattdessen werden in Zeiten von Personalengpässen Überstunden geplant. Die Auszahlung erfolgt gemäss Personalreglement (Art. 3.1.6.).

Weitere Fragen

Müssen sich Grenzgänger aufgrund geltender Regelungen der Schweiz oder des Wohnsitzlandes regelmässig auf Corona testen lassen, werden die Kosten für die Tests durchs Ostschweizer Kinderspital übernommen, sofern der betroffene Mitarbeitende beim Ostschweizer Kinderspital seine Haupterwerbstätigkeit ausübt und die Testung durch den Personalärztlichen Dienst am OKS durchgeführt wird.

Betroffene Mitarbeitende melden sich bei Personalärztlichem Dienst/Infektiologie (per Mail an info.stopcovid@kispisg.ch) unter Angabe von Name, Vorname, Adresse und Beruf. Dort wird dann das weitere Vorgehen geregelt. 

Vorstellungsgespräche und Probearbeitstage (also Schnuppertage, die in Zusammenhang mit einer Stellenbewerbung stehen), können regulär durchgeführt werden. Die geltenden Hygienerichtlinien (Maskentragepflicht) sind entsprechend einzuhalten.

Nein. Wer Angst davor hat, sich am Arbeitsplatz mit dem Coronavirus anzustecken, darf nicht präventiv zuhause bleiben. Prüfen Sie mit Ihrer vorgesetzten Person die Möglichkeit, im Homeoffice zu arbeiten. Ist dies nicht möglich, kommen Sie zur Arbeit. Beim Fernbleiben von der Arbeit haben Sie keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung.